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Ärger mit Splitt in den Ortschaften – Haben Bürger die Pflicht zur Beräumung?

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

auch wenn wir uns inmitten des Sommers befinden, stellt sich die Frage, wie es sich um die Pflicht zur Straßenreinigung betreffend des im Winter gestreuten Splittes verhält, denn noch immer erreichen den Fachbereich Ordnungswesen diesbezüglich Telefonanrufe und Beschwerdemitteilungen. Um mit der Antwort auf die eingangs gestellte Frage aufzuwarten und kurzerhand zu erklären, an welchen Stellen wer zuständig ist, lohnt sich ein Blick in die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Elsteraue, kurz und umgangssprachlich die „Straßenreinigungssatzung“.

So findet sich in § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Festlegung:

Die Reinigung der Gehwege und öffentlichen Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

… und weiterhin ist Folgendes von Belang:

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte.

Damit ist festgelegt, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenze, von dieser an bis hin zur Straßenmitte, grundsätzlich die Reinigung der Straße durch den Eigentümer durchzuführen ist. Ist der Eigentümer die Gemeinde Elsteraue selbst, so entfällt die Reinigung auch auf diese und liegt im Aufgabengebiet des Fachbereiches Bauwesen, genauer dem Bauhof. Für diese Grundstücke kommt im Regelfall die Kehrmaschine zum Einsatz.

Wichtig und deshalb schriftlich im § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung festgehalten:

Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche, zu säubern. Die Reinigung der Fahrbahn hat nach Erforderlichkeit, mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen.

Anschließend genauer aufgeschlüsselt findet sich in Abs. 6 die Regelung:

Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art.

Konkret lässt sich also zusammenfassen, dass jegliche nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, also auch der für den Schneefall relevante Splitt, insbesondere nach Abtauen des Schnees durch die Grundstücksanlieger im Zuge der regelmäßigen Straßenreinigung zu entfernen ist.

Der Fachbereich Ordnungswesen behält sich vor im Juli verstärkt Kontrollen zur Straßenreinigung durchzuführen und bittet Sie als Anlieger, sollten Sie Ihren Pflichten noch nicht nachgekommen sein, diese zu erfüllen.

Buchheim
Bürgermeister Gemeinde Elsteraue

Ärger mit Splitt in den Ortschaften – Haben Bürger die Pflicht zur Beräumung?

© Ronny Hoffmann E-Mail

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