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Information zur Erhebung der Gewässerumlage für die Jahre 2017 und 2018

Sehr geehrte Grundstückseigentümer/innen,

die Gemeinde Elsteraue hat die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband „Weiße-Elster“ entstehen, auf die Umlageschuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtiger des im Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks) umzulegen.Dazu haben Sie im Jahr 2019 erstmals entsprechende Umlagebescheide für das Erhebungsjahr 2015 erhalten. Die erstmalige Erhebung der Gewässerumlage stellte die Gemeindeverwaltung vor eine große Herausforderung, so dass auch die Widerspruchsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat.
Nunmehr informiere ich Sie darüber, dass Sie im September 2021 die Umlagebescheide für das Erhebungsjahr 2017 und voraussichtlich im November 2021 die Umlagebescheide für das Erhebungsjahr 2018 erhalten werden.

Anlässlich der bevorstehenden Erhebung der Gewässerumlage durch die Gemeinde Elsteraue, Fachbereich Ordnungswesen, sollen nachfolgend etwaige auftretende Fragen beantwortet werden.

1. Wofür wird die Gewässerumlage erhoben?
Die Gewässerumlage wird für die Unterhaltung der Gewässer 1. und 2. Ordnung erhoben. Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürger und Bürgerinnen, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen ist. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) geregelt.

2. Warum wird der Grundstückseigentümer zu dieser Umlage herangezogen?
Die Gemeinde Elsteraue ist gesetzliches Mitglied des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“. Der Unterhaltungsverband pflegt die Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten wird. Die Gewässerunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe. Zudem hat der Unterhaltungsverband aufgrund des § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten. Die dafür jeweils entstehenden Kosten trägt zunächst die Gemeinde Elsteraue. Sie werden als sog. Verbandsbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Diese Kosten sind aufgrund kommunalaufsichtsrechtlicher Vorschriften auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen.
Die Satzung der Gemeinde Elsteraue zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ einschließlich der dazu erlassenen Änderungssatzungen wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Elsteraue beschlossen und im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Elsteraue veröffentlicht. Die Satzung sowie die Änderungssatzungen sind im Internet unter www.gemeinde-elsteraue.de nachzulesen.

3. Wie wird die Umlage ermittelt?
Die Umlage besteht aus einem Flächen- und Erschwernisbeitrag. Nach § 3 der Satzung der Gemeinde Elsteraue zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraße entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraße entwässern.
Gemäß § 6 der Satzung der Gemeinde Elsteraue zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ ist Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrages die Grundstücksfläche. § 7 der v. g. Satzung benennt die Umlagesätze für das jeweilige Jahr. Liegt der errechnete Umlagebetrag unter 5,00 Euro, wird von der Erhebung abgesehen. Insoweit wird auf § 14 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) sowie auf § 7 der Umlagesatzung der Gemeinde Elsteraue verwiesen.

4. Wer ist Umlageschuldner bei Erbengemeinschaften/Eigentümergemeinschaften?
Nur gegenüber einem Eigentümer der Gemeinschaft wird die Umlage erhoben. Dieser haftet gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Welcher Eigentümer der Gemeinschaft den Bescheid erhält, liegt im Ermessen der Verwaltung und wird in einem automatischen Verfahren ausgewählt. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.

5. Kann der Bescheid direkt an den Pächter versendet werden?
Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage ist und bleibt der Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 1 der Umlagesatzung). Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.

6. Das Grundstück ist bereits verkauft, wer erhält nun den Umlagebescheid?
Ausschlaggebend ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Dieser ist beim zuständigen Grundbuchamt hinterlegt und kann auch nur auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt geändert werden. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht. Den Bescheid erhält, wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

7. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?
Ja, die Mitwirkungspflicht des Eigentümers besteht darin, dass Änderungen (Eigentümerwechsel) gegenüber der Gemeinde Elsteraue anzuzeigen sind. Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkung verweigert oder werden nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden. 

8. An wen wenden Sie sich, wenn Sie Fragen haben?
Nach Erhalt des Umlagebescheides können Sie sich an die zuständigen Bearbeiter wenden. Diese und deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Umlagebescheid.

 

Buchheim
Bürgermeister

 

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© Corinna Müller E-Mail

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