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Leinenpflicht für Hundehalter in Sachsen-Anhalt auch außerhalb der Ortschaften

Nach der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Elsteraue vom 10.12.2020 dürfen Hunde im Gemeindegebiet außerhalb befriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Innerhalb der bebauten Ortschaften, auf Straßen und in Anlagen sind Hunde, unabhängig von ihrer Größe, von aufsichtsfähigen Personen an der Leine zu führen (Leinenzwang).

Während der Brut-und Setzzeit, welche vom 01. März bis zum 15. Juli andauert, ist es nach § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) verboten, Hunde in der freien Landschaft (dies gilt neben Wald- und Forstgebieten auch für Felder und Wiesen) einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen  unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in dieser Zeit an der Leine zu führen. Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

In dieser Zeit bekommen die Wildtiere ihren Nachwuchs und sind besonders störempfindlich. Dies erfordert für Hundehalter eine besondere Aufsichtspflicht. Ziel ist es, insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei laufenden Hunden zu schützen, deren Jagdtrieb eine Gefahr für trächtige Tiere und deren Nachwuchs darstellen kann. Wer sich nicht an die Anleinpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Das Jagdgesetz räumt dem Jagdschutzberechtigten in § 31 Abs. 1 Nr. 2 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt (LJagdG) sogar ein Tötungsrecht für Hunde ein, wenn sich diese nicht im Einwirkungsbereich ihres Halters befinden.

 

Buchheim
Bürgermeister

 

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