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Winterdienst im Gemeindegebiet

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

der Winter steht vor der Tür und mit diesem die alljährlichen klimatischen und witterungstechnischen Herausforderungen. Doch auch wenn das Wetter fühlbar schlechter ist und die Tage kürzer scheinen, ist es in Anbetracht der Gefahrenabwehr, im Ansinnen der Gemeinde, dass die Straßen und Gehwege sauber und in Ordnung gehalten werden. Der besondere Schwerpunkt der Winterwartung liegt natürlich auch diese Saison in der Beräumung von Schnee und Eis. 

Was konkret umfasst der Winterdienst?

 Der Winterdienst umfasst vorrangig das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Über den Einsatz des Winterdienstes wird je nach Wetterverhältnissen entschieden. Der Winterdienst ist von November bis März in Bereitschaft. Die Einsatzpläne werden vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erstellt. Vorrangig ist der Winterdienst in Straßen und Straßenabschnitten mit hoher Verkehrsbedeutung und an gefährlichen Stellen durchzuführen.

Für die Klärung der Zuständigkeit lohnt sich ein Blick in die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Elsteraue, kurz und umgangssprachlich die „Straßenreinigungssatzung“.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elsteraue ist die Winterwartung derGehwege auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen  Grundstücke übertragen. Der § 3 Abs. 2 fügt hinzu:

Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (im Regelfall >1,50m) von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und  Schneeglätte zu streuen. […] In der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandenen Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener  Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden.

Zu beachten sind dabei auch die Regelungen im § 3 Abs. 4:

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht möglich ist, darf Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

 Ich bedanke mich an dieser Stelle nachträglich bei allen Bürgern und Bürgerinnen, die unsere Mitarbeiter im Bauhof, bei der Beräumung von Laub von gemeindeeigenen Bäumen, wie selbstverständlich auch dieses Jahr unterstützten und dabei die zahlreichen Laubsäcke im Herbst anforderten und füllten.

Gleichwohl erlaube ich mir den Hinweis, dass bezüglich der Straßenreinigungssatzung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gefahrenabwehr und der Winterwartung, regelmäßige Kontrollen durch den Fachbereich Ordnungswesen durchgeführt werden.

Für Fragen rund um die Thematik steht Ihnen während unserer Öffnungszeiten der Fachbereich Ordnungswesen, unter der Telefonnummer 03441/226-170 zur Verfügung.

Buchheim
Bürgermeister

 

Zur Optimierung des Winterdienstes durch unseren Bauhof, wurde zur sicheren und schnelleren Beladung unserer Winterdienstfahrzeuge ein Streusalzsilo mit einem Volumen von 30 m³ angeschafft. Insgesamt wurden 35.700,00 € investiert.

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© Ronny Hoffmann E-Mail

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