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Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Erörterungstermin im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zum Antrag der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans für das Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Zettweil-Nord

Gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird bekannt gemacht:

Die Starkenberger Quarzsandwerke GmbH & Co. KG (SQW) ist Inhaberin der Bewilligungen Zettweil-Nord (VI-f-888/01) und Zettweil-Nordost (VI-f-888/19), die in Summe eine Flächengröße von ca. 48,8 ha aufweisen. Davon sollen ca. 47,0 ha planfestgestellt werden. Die Abbaufläche zur Gewinnung beträgt innerhalb dieses beantragten Geltungsbereiches ca. 41,9 ha. Jährlich sollen etwa 400 kt Rohkiessand vorwiegend im Trockenschnitt gefördert und dem Kieswerk Kleinröda (Thüringen) zugeführt werden. Für den Rahmenbetriebsplan wird eine Geltungsdauer von ca. 30 Jahren beantragt, mithin bis zum 31.12.2055.

Die SQW strebt hierzu ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) an.

Die SQW legte für das bergbauliche Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Zettweil-Nord mit Schreiben vom 21.01.2025 (mit Posteingang im LAGB vom 22.01.2025) den obligatorischenRahmenbetriebsplan vom 15.11.2024 zur Zulassung beim LAGB vor.

Das LAGB ist nach § 142 Abs. 1 BBergG i.V.m. dem Erlass „Zuständigkeiten der Behörden nach dem Bundesberggesetz im Land Sachsen-Anhalt“ des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 12.03.1991 und dem Beschluss der Landesregierung vom 27.11.2001 über die Verschmelzung der Bergämter Halle und Staßfurt und des Geologischen Landesamtes Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG und §§ 57a und 57b BBergG.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt nach Maßgabe §1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG.

Mit dem jeweiligen Amtsblatt vom 03.04.2025, 02.05.2025 bzw. 26.04.2025 erfolgte die Bekanntmachung in der Stadt Zeitz, der Gemeinde Elsteraue bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Rositz. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan wurde anschließend in der Zeit vom 12.05.2025 bis einschließlich 11.06.2025 entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Hauptsatzungen sowohl in der Stadt Zeitz, der Gemeinde Elsteraue bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Rositz öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

Gleichzeitig konnte in demselben Zeitraum der obligatorische Rahmenbetriebsplan sowohl im UVP-Portal (https://www.uvp-verbund.de) als auch auf der Internetseite des LAGB (https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/zettweil) abgerufen werden.

Das LAGB forderte mit Schreiben vom 12.05.2025 die betroffenen Kommunen als Trägerinnen der Planungshoheit sowie die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben mit Fristsetzung bis zum 11.07.2025 auf.

Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die
Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.

 

Der Erörterungstermin wird

am 10.12.2025, um 10:00 Uhr
im Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB),
Raum O2-003,
An der Fliederwegkaserne 13,
06130 Halle (Saale)

durchgeführt. Soweit weiterer Erörterungsbedarf besteht, wird die Erörterung an einem weiteren Termin fortgesetzt. Die Entscheidung darüber wird durch die Verhandlungsleitung in der Sitzung getroffen.

Die Teilnahme ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, und jedem, der Einwendungen erhoben hat, freigestellt. Zur Einlassberechtigung ist der Personalausweis vorzulegen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Bevollmächtigte haben ihre Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, sofern dies im bisherigen
Planfeststellungsverfahren nicht bereits geschehen ist. Die Erörterung ist nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auch bei Ausbleiben eines Beteiligten erörtert werden können.

Im Zuge des Erörterungstermins werden Daten erhoben. Eine entsprechende Datenschutzerklärung kann ebenfalls rechtzeitig vor Beginn des Erörterungstermins auf der Homepage des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
(https://lagb.sachsen-anhalt.de/das-amt/aktuelle-informationen/datenschutz) bzw. am Verhandlungsort eingesehen werden.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter

https://lagb.sachsen-anhalt.de/bergbau/bekanntmachungen-und-auslegungen/bekanntmachungen-nach-landkreisen

sowie

https://www.uvp-verbund.de

abrufbar.

Die Bekanntgabe eines ergehenden Planfeststellungsbeschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 VwVfG.

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