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Informationen zur aktuellen Lage - 08.01.2021

Informationen zur aktuellen Lage - 08.01.2021

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 08.01.2021)

Werte Bürgerinnen und Bürger,

da auch der verschärfte Lockdown im Dezember die Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht spürbar verbessern konnte, hat die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt, nach der Beratung mit der Bundeskanzlerin, am 08.01.2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 11.01.2021 in Kraft.

In Anlehnung an die Empfehlungen des Bundes, gelten vom 11. Januar 2021 bis zunächst 31. Januar 2021 unter anderem folgende Einschränkungen:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet, Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre eingerechnet.
  2. Sofern keine triftigen Gründe vorliegen, darf ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200 der eigene Wohnort nur im Umkreis von maximal 15 Kilometern (gemessen ab der Gemeindegrenze) verlassen werden. Näheres regelt der Burgenlandkreis durch eine gesonderte Verordnung.
  3. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
  4. Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften sind unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig.
  5. Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
  6. Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet, Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre eingerechnet.
  7. Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
  8. Geschlossen bleiben auch Clubs, Diskotheken, Museen und Gedenkstätten, Bibliotheken, Ausstellungshäuser, Autokinos, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Tanz- und Ballettschulen, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder.
  9. Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
  10. Reisebusreisen sind untersagt.
  11. Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zulässig, nicht jedoch der Verzehr im Umkreis von 50m um den Ausgabeort.
  12. Messen, Ausstellungen, Spezial-, und Jahrmärkte jeder Art bleiben geschlossen.
  13. Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Frisöre und andere Dienstleistungsgeschäfte der Körperpflege sind geschlossen. Öffnen dürfen lediglich Geschäfte und Märkte für Lebensmittel, Getränke und Körperpflegeprodukte, Drogerien, Reform- und Sanitätshäuser, Tankstellen, Werkstätten und Optiker. 
  14. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt. Eine Ausnahme für Jugendliche und Kinder existiert nicht mehr. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
  15. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben den Bewohnern einen geregelten Besuch zu ermöglichen, sofern in der Einrichtung kein Besuchsverbot aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen verhängt ist.
  16. Alle Informationen zu Kita, Hort und Schule finden Sie in einem eigenen Artikel.

 

Unabhängig von den Regelungen des Landes kann der Burgenlandkreis durch Verordnungen und Allgemeinverfügungen weitere und schärfere Maßnahmen festlegen. Die aktuellen Inzidenz-Werte des Burgenlandkreises sind derart besorgniserregend, dass damit leider auch weiterhin gerechnet werden muss.
Auch wenn das Jahr 2021 denkbar ungünstig beginnt, wünsche ich Ihnen und Ihren Familien dennoch ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr.

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
2. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung
2. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.2 MB
2. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung - Lesefassung
Lesefassung der 2. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
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Begründeung der 2. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung
Begründung der 2. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.2 MB
11. Quarantäneverordnung
0.1 MB

© Michael Dauster E-Mail

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