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4. Änderung der Coronaschutzverordnung

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der wieder schlechter werdenen Entwicklung der Corona-Pandemie im Burgenlandkreis, hat der Landrat am 22.02.2021 die Vierte Änderung der Corona-Schutz-Verordnung erlassen. Diese gilt zunächst bis 14.03.2021.

Folgende neue Regelungen kommen hinzu:

  1. Die Maskenpflicht wird dahingehend ausgeweitet, dass ausschließlich medizinische Masken (z.B. OP-Masken, FFP2-Masken) zulässig sind
  2. Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten müssen mindestens einmal wöchentliche Antigen-Schnelltests anbieten

 

Weiterhin gilt

  1. generelle Maskenpflicht mit medizinischen Masken (z.B. OP-Masken, FFP2-Masken)
    1. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Reisebusse oder anderen regelmäßigen Fahrdiensten
    2. auf Parkplätzen, in Eingangsbereichen und auf Freiflächen von Supermärkten, Läden, Märkten, Einkaufszentren usw.
    3. in allen Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Pflege- und anderen medizinischen Behandlungseinrichtungen
    4. in Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz unter Einhaltung des Mindestabstandes)
    5. in Banken, Sparkassen und Versicherungen sowie in öffentlichen Verwaltungen, Gerichten und bei Teilnahme deren Termine
    6. vor und in gastronomischen Einrichtungen (z.B. zur Abholung von Speisen und Getränken)
    7. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kindertagesstätten
    8. an Haltestellen und in Bahnhöfen
    9. für alle Anwesenden bei Gremiensitzungen (Gemeinderat, Ausschüsse, usw.), außer man hat gerade Rederecht
  2. Maskenpflicht weiterhin auch für Grundschüler in Horten, außer sitzend am Platz
  3. Positiv auf Coronaviren getestete Personen, und alle mit Ihnen in einem Hausstand Lebende, haben sich ab dem Tag der Testung für 14 Tage selbständig in häusliche Quarantäne zu begeben. Hierüber ist das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Selbständig bedeutet, dass die Quarantäne auch ohne gesonderte Mitteilung des Gesundheitsamtes angeordnet ist. Die angeordnete Quarantäne nach einem positiven Schnelltest endet sofort, wenn eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion nicht bestätigt.
  4. Personen die vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zu einer positiv auf Coronaviren getesteten Person festgestellt wurden, müssen sich ebenfalls selbständig für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Auch diese Quarantäne endet sofort, sobald eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion bei der getesteten Person nicht bestätigt.
  5. Befinden sich Personen in Quarantäne und entwickeln weitere Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall) ist ebenfalls das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Zusätzlich kann und sollte der Hausarzt oder kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 informiert werden.

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

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4. Änderung der 1. CoronaSchVO BLK
Vierte Änderung der Ersten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
66 KB
4. Änderung der 1. CoronaSchVO BLK - Lesefassung
Lesefassung der Vierten Änderung der Ersten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
87 KB

© Michael Dauster E-Mail

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