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Informationen zur aktuellen Lage - 24.11.2021

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 24.11.2021 - letztes Update 25.11.2021 - 11:20 Uhr)

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Land Sachsen-Anhalt hat die Fünfzehnte Eindämmungsverordnung und der Burgenlandkreis die Sechste Corona-Schutz-Verordnung erlassen, welche beide am 24.11.2021 in Kraft getreten sind.

In Summe beider Verordnungen gelten in unserem Kreis unter anderem folgende Regeln:

  • öffentliche, berufliche oder von Vereinen organisierte Veranstaltungen
    • generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • bis 50 Personen in geschlossenen Räumen oder bis 500 Personen im Freien = 3G
    • ab 51 Personen in geschlossenen Räumen = 2G
    • ab 501 Person in geschlossenen Räumen und ab 1.001 Personen in Freien = verboten
    • im Burgenlandkreis sind zudem Weihnachtsfeiern, Adventsfeiern, Jahresabschlussfeiern von Unternehmen, Behörden, Gebietskörperschaften, Vereinen oder sonstigen Zusammenschlüssen in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 untersagt
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst
  • Beisetzungen und Trauungen
    • gestattet mit Anwesenheitsnachweis
  • private Feiern
    • selbst organisierte private Feiern = bis 50 Teilnehmer erlaubt
    • im Burgenlandkreis sind private Feiern ab dem 26.11.2021 (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Jubiläen usw.) mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
    • professionell organisierte private Feiern
      • generell = Anwesenheitsnachweis
      • bis 50 Personen = 3G
      • ab 51 Personen = 2G
      • ab 501 Person in geschlossenen Räumen und ab 1.001 Personen in Freien = verboten
      • im Burgenlandkreis sind auch professionell organisierte private Feiern mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
    • sofern die privaten Feiern im Burgenlandkreis in Gaststätten erfolgen, können unter Anwendung von 2G+ auch bis zu 50 Personen teilnehmen
  • ÖPNV
    • hier gilt nur die Maskenpflicht ab 6 Jahren
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser
    • generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
    • im Freien = 3G
  • Kultureinrichtungen
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
    • in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archive sowie Autokinos kein Anwesenheitsnachweis
    • in Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern, Planetarien und Sternwarten =
      max. 500 Besucher in Räumen oder
      max. 1.000 Besucher im Freien und
      max. Besucherzahl kann je nach räumlichen Gegebenheiten geringer, oder bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen auch höher sein.
    • im Burgenlandkreis gilt hier generell = 2G+ ab dem 26.11.2021
  • Freizeit- und Vergnügungsstätten
    • generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • 3G (in geschlossenen Räumen teilweise 2G) und Anwesenheitsnachweis gelten für Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen (soweit die Wettannahmestellen nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden, besteht für die Besucher keine Testpflicht und Verpflichtung des Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis zu führen), Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Saunen und Dampfbäder, Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, Prostitutionsstätten
    • Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs dürfen nur 60% der laut Betriebserlaubnis zulässigen Personenzahl einlassen
    • im Burgenlandkreis = Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs sowie Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Freizeit-, Spaßbäder und Heilbäder sowie Saunen aller Art dürfen ab dem 26.11.2021 nicht geöffnet werden
      • ausgenommen hiervon mit 3G u.a. Schwimmunterricht, Rehabilitationsbehandlungen, therapeutisch und medizinisch notwendige Behandlungen
  • Volksfeste
    • generell = nur im Freien mit 3G
    • Besucherzahl max. 1.000 oder bei weiteren Schutzvorkehrungen bis max. 25.000 Besucher bei 2G in geschlossenen Räumen
  • Beherbergung
    • generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten
    • generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Stadt- und Naturführungen
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, max. 50 Teilnehmer
    • in geschlossenen Räumen = 2G
  • Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
  • Gaststätten
    • generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot, Maskenpflicht im Innenraum und verstärkte Hygieneregeln
    • außer Haus Verkauf = generell möglich
  • Ladengeschäfte jeder Art
    • generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Messen, Ausstellungen, Weihnachtsmärkte
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, Zutrittskontrollen
    • im Burgenlandkreis = zusätzlich ab dem 26.11.2021 generelle Maskenpflicht (mit Ausnahme der Aufnahme von Speisen und Getränken); Zutrittsverweigerung für offensichtlich alkoholisierte Personen; Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Sportstätten und Sportbetrieb
    • Wettkampfbetrieb im Freien = 3G, Anwesenheitsnachweis
    • Trainingsbetrieb im Freien = keine Einschränkungen
    • Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G, Freigabe des Betreibers
    • im Burgenlandkreis = Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G+ statt 2G ab dem 26.11.2021 (strittig ist, ob diese Regel nur für Zuschauer oder überhaupt gilt)
  • Kindertagesstätten
    • generell = 3G für komplettes Personal, kein Abstandsgebot, keine Maskenpflicht, weitere Bestimmungen durch Erlasse und Rahmenhygieneplan des Landes
    • im Burgenlandkreis = zusätzlich Maskenpflicht in Hortgebäuden ab dem 29.11.2021
  • Schulen
    • Befreiung von der Präsenzpflicht
    • Maskenpflicht in Schulgebäuden (außer im Sportunterricht und für Grundschüler sitzend am Platz)
    • 3G für Schüler und Personal (gemäß Erlass des Landes tägliche Tests)
    • Beginn der Weihnachtsferien auf den 20. Dezember vorgezogen
    • im Burgenlandkreis = 3G+ statt 3G zur Betretung von Schulgebäuden ab dem 29.11.2021
  • zulässige Testnachweise sind
    • PCR-Test nicht älter als 48 Stunden
    • Schnelltest von Apotheke, Arzt, Testzentrum nicht älter als 24 Stunden
    • Vor Ort durchgeführter Selbsttest

 

Die vollständigen und detaillierteren Regeln entnehmen Sie bitte den nachstehend zum Download angebotenen Verordnungen.

Im Kreis steigt die Inzidenz seit Wochen kontinuierlich und liegt heute laut RKI bei 939,24 und damit deutlich über dem Vorjahreswert von ca. 134. Die Tendenz ist weiter steigend. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 30,41.

Hier eine aktuelle Übersicht:

* Die Werte des RKI können sich durch Nachmeldungen noch ändern!

Die Verordnungen finden Sie nachstehend zum Download.

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
15. Eindämmungsverordnung
Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
2.1 MB
15. Eindämmungsverordnung - Änderungsfassung
Änderungsfassung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.3 MB
15. Eindämmungsverordnung - Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.1 MB
6. Corona-Schutz-Verordnung
Sechste Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
0.1 MB
Pressemitteilung des Burgenlandkreises
0.3 MB

© Michael Dauster E-Mail

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